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Russischer Unternehmer und Regimekritiker tritt in Hungerstreik

Wien, 13.7.2014; Mag. Liane HIRSCHBRICH vertritt Dr. Anatoly RADCHENKO. Dr. RADCHENKO hatte hohen Polizeibeamten in Novosibirsk seit Jahren Amtsmissbrauch und Korruption vorgeworfen. Unter anderem weigerte er sich, Schutzgeldzahlungen an die Polizei zu leisten. Auf Grund konkreter Drohungen flüchtete der Unternehmer, den die russische Polizei fortan als „Celentano“ bezeichnete, im Jahr 2009 zunächst nach Deutschland und in der Folge nach Österreich. In Österreich hat sich Dr. Anatoly RADCHENKO weiterhin als Teil der Bürgerrechtsbewegung engagiert und die Methoden der Polizei in Novosibirsk öffentlich, unter anderem auf youtube, kritisiert. Daraufhin wurden von den russischen Behörden Mordvorwürfe konstruiert, eine Anklageschrift verfasst und die Festnahme und Auslieferung aus Österreich beantragt. „Mein Mandant ist ein bekannter Gegner des russischen Regimes“ erklärt Dr. RADCHENKO Rechtsanwältin Mag. Liane HIRSCHBRICH. „Die Mordvorwürfe gegen ihn sind an den Haaren herbeigezogen, um ihn mundtot zu machen. Diese Methode wird leider von den russischen Behörden immer wieder angewendet.“ Das Landesgericht für Strafsachen Wien vertritt die Auffassung, dass Dr. RADCHENKO in Russland ein faires Verfahren erwarten würde und hat am 10.7.2014 die Auslieferung beschlossen. Mag. HIRSCHBRICH: „Diese Auffassung ist absolut unzutreffend: In Russland wird die Justiz teilweise nach wie vor dazu verwendet, Kritiker zum Schweigen zu bringen. Mein Mandant muss in Russland Folterungen und Verfolgung durch hohe russische Polizeibeamte befürchten.“ Warum ist die Entscheidung des Landesgerichts problematisch? Der vorliegende Fall zeigt deutlich auf, wie problematisch die verschiedenen Maßstäbe sind, mit denen in Asylverfahren einerseits und in Auslieferungsverfahren andererseits gemessen wird: Eine Auslieferung ist zwar dann unzulässig, wenn der Betroffene aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention-GFK genannten Gründen „einer Verfolgung ausgesetzt wäre oder (…) andere schwerwiegende Nachteile zu erwarten hätte“ (§ 19 Z 3 ARHG). Das Problem bei dieser gesetzlichen Formulierung ist aber, dass damit – jedenfalls in der gängigen Lesart durch Österreichs Strafgerichte – auf bewiesene Tatsachen abgestellt wird, während es in eigentlichen Asylverfahren – aus gutem Grund! - schon ausreicht, wenn ein Asylwerber die Gefahr einer Verfolgung bloß glaubhaft macht. Glaubhaft ist eine Tatsache nämlich schon dann, wenn die Gründe für ihre Annahme jene dagegen überwiegen, anders gesagt: wenn etwas (nur) wahrscheinlicher ist als das Gegenteil. Schon wer (nur) glaubhaft macht, verfolgt zu werden, erhält deshalb von Österreichs Asylbehörden Asyl. Hat sein Herkunftsstaat jedoch ein Auslieferungsansuchen gestellt, entscheiden nicht Behörden, sondern Strafgerichte über eben dieses – und damit zugleich über die Frage „Asyl ja oder nein“. Strafgerichte verlangen aber für jede behauptete Tatsache einen Beweis. Der liegt erst dann vor, wenn keine vernünftigen Gründe mehr gegen eine Feststellung sprechen. Den Beweis für eine Verfolgungsgefahr im Sinn der GFK zu führen ist freilich fast immer unmöglich: kein Staat der Welt stellt seinen Bürgern Bestätigungen dafür aus, dass sie von ihm verfolgt wurden, oder auch nur dafür, dass er, der Staat, weder willens noch in der Lage wäre, sie vor solcher Verfolgung zu schützen. Auch in diesem Verfahren geht es um genau diesen „kleinen“, aber entscheidenden Unterschied: Dr. Anatoly RADCHENKO hat geltend gemacht, dass Russland nicht willens oder nicht in der Lage wäre, ihn vor Verfolgung und vor Folterungen durch korrupte hochrangigste Polizeibeamte zu schützen, er hat auch umfangreiche Belege dafür vorgelegt, dass anderen Derartiges schon häufiger geschehen ist. Es scheint wahrscheinlich, dass ihm Gefahr droht – das Landesgericht für Strafsachen Wien sah es aber nicht als bewiesen an und hat die Auslieferung daher für zulässig erklärt.

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